Ordnungsgeld gegen Zeitung nach Gleis-9-Affäre

Gesichter von Polizisten nicht verpixelt – Blatt mus 10.000 Euro zahlen

Oldenburg/Bremen – Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einen Beschluss des Landgerichts Aurich bestätigt, das gegen den Onlinedienst einer großen deutschen Tageszeitung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt hat. Dieser hatte gegen eine am 26. August 2013 ergangene einstweilige Verfügung verstoßen. Das berichtet die Pressestelle des Oberlandesgerichts.
Durch die einstweilige Verfügung war dem Onlinedienst aufgegeben worden, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Betroffenen, fünf Polizisten aus Bremen, Videoaufzeichnungen des Polizeieinsatzes vom 23. Juni 2013 in der Diskothek Gleis 9 in Bremen öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei die Köpfe der Polizisten zu verpixeln. Die Aufzeichnungen zeigten die polizeiliche Festnahme einer Person. Trotz Androhung des Ordnungsgeldes war der Bericht auch am 19. September noch unverändert auf der Internetseite des Onlinedienstes abrufbar gewesen. Der Onlinedienst hatte erklärt, die Videos am 5. August aus dem Netz genommen zu haben. Es sei unerklärlich, warum das Video weiterhin dort abrufbar gewesen sei.
Mit seiner Beschwerde hatte der Onlinedienst  die Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf 2.000 € begehrt. Dem ist der Senat nach Angaben der Pressestelle nicht gefolgt. Er sah das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld insbesondere deshalb als angemessen an, weil die Persönlichkeitsrechte von fünf Personen verletzt worden seien und das Onlineportal von einer erheblichen Anzahl von Nutzern erreicht wird. Der Aspekt der Aktualität sei insofern zu berücksichtigen. Je aktueller die Vorfälle seien, über die berichtet wird, umso eher sei zu erwarten, dass eine Vielzahl von Nutzern der Webseite die entsprechende Veröffentlichung aufrufen werden und damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte in erheblichem Ausmaß eintritt. Spiegelbildlich dazu bestünde gerade in der ersten Zeit ein Interesse des Onlinedienstes, das fragliche Video unverändert zu publizieren. Schließlich sei durch die Bezeichnung der URL („polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club“) entsprechendes Interesse geweckt worden. Der Beschluss vom 10. Dezember 2013, Aktenzeichen 13 W 32/13,  ist rechtskräftig.

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